Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren „auf Probe“ erteilt. Dies ist keine Beschränkung der Fahrerlaubnis, sondern eine befristete Bewährungsphase für den Fahranfänger.
Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn innerhalb der Probezeit ein oder mehrere Verkehrsverstöße mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auftreten.
Was passiert in so einem Seminar?
Das Aufbauseminar ist kein Fahrschulunterricht. In vier Sitzungen zu je 135 Minuten sollen die jeweils mindestens 6 bis maximal 12 Teilnehmer eines Seminars durch gemeinsamen Erfahrungsaustausch und Analysen ihrer bisherigen Fahrerkarriere lernen, wie sie Auffälligkeiten im Straßenverkehr künftig reduzieren, am besten ganz vermeiden können. Hinzu kommt eine Fahrprobe (natürlich keine prüfungsähnliche Fahrt) innerhalb einer Fahrgruppe, die der Beobachtung des gegenseitigen Fahrverhaltens dient.
Mit Tipps und Tricks werden wir euch helfen eure Fahrerlaubnis zu behalten.
Das Fahreignungsseminar ersetzt im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems seit 1. Mai 2014 das bisherige Aufbauseminar für punktauffällige Kraftfahrer (ASP) und die verkehrspsychologische Beratung. Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars (FES) können Kraftfahrer Punkte im Fahreignungsregister abbauen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Bei einem Stand von 1 – 5 Punkten kann einmal innerhalb von 5 Jahren durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden. Bei einem Stand von 6 – 7 Punkten ist dies nicht möglich. Das Fahreignungsseminar wird zunächst bei rein freiwilliger Teilnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren erprobt und wissenschaftlich begleitet. Es besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abgestimmt sind. Der Mindestzeitraum für ein Fahreignungsseminar beträgt 22 Tage.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch unsere speziell geschulten Fahrlehrer durchgeführt.
Verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird durch einen Verkehrspsychologen durchgeführt, der mit unserer Fahrschule kooperiert.
Eine Möglichkeit sich auf freiwilliger Basis, die Fahreignung nach Krankheit schriftlich bestätigen zu lassen. Das Straßenverkehrsgesetz verlangt eigenverantwortliches Verhalten. Hier in unserer Fahrschule bekommen Sie eine fachliche Einschätzung zu Ihrer Fahreignung nach Erkrankung (siehe Formular rechts). Ihr Vorteil ist, dass diese »private« Form der Überprüfung nicht zu amtlichen Maßnahmen führt.
Are you interested in our driving school, but having a few problems with the german language? Don’t panic! We can offer you the whole education in English, even the theory test could be made in English. Come in an drive out 😉
Wir sind seit mehr als 25 Jahren in Dortmund und Witten als Fahrschule unter der Leitung von Michael Albrecht aktiv. Bei uns steht der Spaß bei der Ausbildung von unseren Fahrschülern an erster Stelle. Getreu nach dem Motto »mit viel Spaß zum Führerschein« unterstützen wir unsere Schüler bis zu erfolgreichen Prüfung in Theorie und Praxis.
Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D):
Mindestalter: 21 Jahre
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klasse C1
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Klasse CE
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klassen BE, C1E und T
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
zusätzliche Berechtigungen
Diese Berechtigungen gelten für alle C-Klassen, d.h. C1, C1E, C und CE:
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
Krankenkraftwagen,
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Post, Funk- und
Fernmeldefahrzeuge,
Spezialisierte Verkaufswagen,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Leichenwagen und
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D):
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Klasse B
Befristung: Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss: –
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit:
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit:
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C1
Befristung: Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss: Klasse BE
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen zum Führen einer Mofa keine Prüfbescheinigung. Sie müssen lediglich, im Falle einer Kontrolle, ihren Personalausweis vorzeigen.
Die Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Der Bewerber muss eine Ausbildung (theoretosch von 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunden zu 90 Minuten) absolvieren und seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen.
Ausgehändigt wird die Prüfbescheinigung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr und bestandener Theorieprüfung, die frühestens drei Monate vor dem Mindestalter absolviert werden kann.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit:
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit:
Mindestalter: 15 Jahre, abhängig vom jeweiligen Bundesland
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: –
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen mit:
einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg).
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit:
Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig
Einschluss: Klassen A2, A1 und AM
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit:
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen.
Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit:
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit:
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse AM
Hinweise: –
Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl B196 fahren?
Krafträdern mit Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen)
Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)
Voraussetzung für die Schlüsselzahl B196
Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen)
Eintrag im Führerschein
Im Führerschein wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen (daher weitläufig bekannt als B196). Nach Absolvierung der benötigten Theorie- und Praxiseinheiten erhalten Sie einen Ausbildungsnachweis. Mit dem Ausbildungsnachweis und einem Passbild kann die Schlüsselzahl 196 bei der Führerscheinstelle eingetragen werden.
Wichtige Information
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist. Das heißt, dass eine verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von A1 zu A oder einen vereinfachter Aufstieg wie von A1 zu A2 und von A2 zu A nicht möglich ist. Außerdem gilt die Fahrerlaubniserweiterung B196 nur innerhalb Deutschlands.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig
Einschluss: –
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig
Einschluss: –
Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig
Einschluss: Klasse L und M
Hinweise: Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.