COME IN AND DRIVE OUT

Getreu nach dem Motto »mit viel Spaß zum Führerschein« bieten wir dir eine professionelle und schnelle Ausbildung nach deinen Wünschen.

Herzlich willkommen!

Unsere Fahrschulen in Dortmund-Dorstfeld und Witten-Stockum gibt es seit Dezember 1996, unter der Leitung von Michael Albrecht. Die Fahrschulen wurden zuvor ca. 40 Jahre von Klaus Kasimir (ehemals Fahrschule Kasimir) geführt. Somit können wir auf mehr als 65 Jahre Erfahrung in der Fahrschulausbildung zurückblicken. Wir sind ein Team von drei Fahrlehrern. Der Spaß an der Ausbildung von Fahrschülern ist bei uns auch noch nach vielen Jahren genauso groß wie zu Anfang.

Getreu dem Motto »mit viel Spaß zum Führerschein«, bieten wir dir eine individuell angepasste Ausbildung mit hoher Erfolgsquote!

WARUM ZU UNS?

Aktuelles

Diese Fehlermeldung ist nur für WordPress-Administratoren sichtbar
Fehler: Das verbundene Konto für den Benutzer michas.fahrschule hat nicht die Berechtigung, diesen Feed-Typ zu benutzen.

Fahrschul-Wechsel?


Du bist mit deiner aktuellen Fahrschule unzufrieden? Selbstverständlich kannst du bei uns deine Ausbildung fortsetzen.

LKW (Kl. C/CE)

Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D):

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


Mindestalter: 21 Jahre
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klasse C1
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse CE
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klassen BE, C1E und T
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

zusätzliche Berechtigungen
Diese Berechtigungen gelten für alle C-Klassen, d.h. C1, C1E, C und CE:
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,

  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

  6. Krankenkraftwagen,

  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,

  9. Post, Funk- und

  10. Fernmeldefahrzeuge,

  11. Spezialisierte Verkaufswagen,

  12. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

  13. Leichenwagen und

  14. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

LKW (Kl. C1/C1E)

Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D):

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Klasse B
Befristung: Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss: –
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit:

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war


Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit:

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit
  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
    einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg


Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C1
Befristung: Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss: Klasse BE
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Mofa-Prüfbescheinigung

Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen zum Führen einer Mofa keine Prüfbescheinigung. Sie müssen lediglich, im Falle einer Kontrolle, ihren Personalausweis vorzeigen.

Die Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Der Bewerber muss eine Ausbildung (theoretosch von 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunden zu 90 Minuten) absolvieren und seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen.

Ausgehändigt wird die Prüfbescheinigung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr und bestandener Theorieprüfung, die frühestens drei Monate vor dem Mindestalter absolviert werden kann.

Kleinkraftrad (Kl. AM)

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – (bisher Klasse M) mit:
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
  • Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.


Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit:

  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)


Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit:

  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw.
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)


Mindestalter: 15 Jahre, abhängig vom jeweiligen Bundesland
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: –

Motorrad (Kl. A)

Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen mit:

einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg).

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit:

  • einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von mehr als 15 kW


Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig
Einschluss: Klassen A2, A1 und AM
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)

Motorrad (Kl. A2)

Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit:

  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg


Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen.

Motorrad (Kl. A1)

Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit:

  • einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg


Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit:

  • symmetrisch angeordneten Rädern
  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von bis zu 15 kW


Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse AM
Hinweise: –

Schlüsselzahl B196 (für Klasse B)

Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl B196 fahren?
Krafträdern mit Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen)
Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)

Voraussetzung für die Schlüsselzahl B196

  • Mindestalter 25 Jahre
  • 5 Jahre im Besitz des Autoführerscheins (Klasse B)
  • Theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule

Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen)

  • Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht jeweils 90 Minuten
  • Praxis: 5x Motorradfahrstunde jeweils 90 Minuten
  • Prüfung: Keine Theorie- oder Praxisprüfung


Eintrag im Führerschein
Im Führerschein wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen (daher weitläufig bekannt als B196). Nach Absolvierung der benötigten Theorie- und Praxiseinheiten erhalten Sie einen Ausbildungsnachweis. Mit dem Ausbildungsnachweis und einem Passbild kann die Schlüsselzahl 196 bei der Führerscheinstelle eingetragen werden.

Wichtige Information
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist. Das heißt, dass eine verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von A1 zu A oder einen vereinfachter Aufstieg wie von A1 zu A2 und von A2 zu A nicht möglich ist. Außerdem gilt die Fahrerlaubniserweiterung B196 nur innerhalb Deutschlands.

PKW (Kl. BE/B96)

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig
Einschluss: –
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig
Einschluss: –
Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich.

PKW (Kl. B Automatik)

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg odermit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig
Einschluss: Klasse L und M
Hinweise: Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.